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IOV · VÖLKERRECHT

KSZE-Schlussakte, UN-Resolution 217 A (III) und Genfer Abkommen IV: Anfrage zur völkerrechtlichen Umsetzung in Brandenburg

Potsdam. Ein bei der Internationalen Organisation Völkerrecht (IOV) registrierter Zivilist hat das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg um Auskunft zur innerstaatlichen Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen ersucht. Gegenstand der Anfrage waren die Bedeutung der KSZE-Schlussakte von Helsinki, die Grundsätze der UN-Resolution 217 A (III) – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – sowie die Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen IV, insbesondere die Schulungs- und Bekanntmachungspflichten nach Artikel 144.

Position des Ministeriums

In seinem Antwortschreiben vom 5. Dezember 2025 erklärt das Ministerium, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts seien Bestandteil des Bundesrechts und würden auch im Land Brandenburg beachtet. Weiter heißt es in dem Schreiben, es sei nicht Aufgabe des Ministeriums, die Bevölkerung oder staatliche Institutionen allgemein über völkerrechtliche Rechte und Pflichten aufzuklären. Zudem bestehe keine allgemeine Zuständigkeit für die Umsetzung der für Deutschland insgesamt geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Konkrete Angaben zu strukturierten Schulungs- oder Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die genannten internationalen Verpflichtungen enthält das Schreiben nicht.

Artikel 144 – Schulungs- und Bekanntmachungspflichten

Artikel 144 des Genfer Abkommens IV verpflichtet die Vertragsstaaten, den Wortlaut des Abkommens möglichst weitgehend zu verbreiten, sein Studium in militärische Ausbildungsprogramme aufzunehmen und – soweit möglich – auch in zivile Ausbildungsprogramme zu integrieren sowie zuständige Behörden besonders zu unterrichten. Diese Verpflichtungen gelten ausdrücklich auch in Friedenszeiten.

Das Genfer Abkommen IV ist ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag und begründet Verpflichtungen für den gesamten Staat.

Föderale Umsetzungspraxis

Die KSZE-Schlussakte von Helsinki sowie die UN-Resolution 217 A (III) bilden darüber hinaus zentrale Bezugspunkte für Fragen der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und staatlicher Schutzverantwortung. Auch wenn sie rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind, prägen sie den normativen Rahmen staatlichen Handelns.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages weist in seiner Kurzinformation WD 2 – 3000 – 054/24 darauf hin, dass die Implementierung völkerrechtlicher Verträge im föderalen System Deutschlands regelmäßig dezentral erfolgt. Während Ratifikation und Transformation auf Bundesebene stattfinden, liegt der Vollzug vielfach bei den Ländern.

Vor diesem Hintergrund bleibt offen, in welcher Form die sich aus den genannten internationalen Verpflichtungen ergebenden Informations- und Schulungsaufgaben auf Landesebene konkret institutionell abgesichert sind.

Die Internationale Organisation Völkerrecht (IOV) kündigte an, die institutionelle Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen in den Ländern weiter zu beobachten.

Downloads
Antwort Ministerium der Justiz und Digitalisierung Brandenburg vom 05.12.2025 (PDF)

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