
Mönchengladbach, 1. Januar 2026 –
Die Internationale Organisation Völkerrecht (IOV) hat die Bundesebene formell auf strukturelle völkerrechtliche Versäumnisse bei der innerstaatlichen Umsetzung verbindlicher internationaler Verpflichtungen hingewiesen.
Zuständig für völkerrechtliche Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland ist das Auswärtige Amt. Die IOV hat die entsprechenden Sachverhalte umfassend dokumentiert und auf dieser Grundlage die Bundesrepublik Deutschland gemäß UN-Resolution 56/83, Artikel 4, in die staatliche Verantwortlichkeit genommen.
Nach völkerrechtlichen Grundsätzen sind Handlungen und Unterlassungen sämtlicher staatlicher Organe – unabhängig von Ebene, Zuständigkeit oder Funktion – dem Staat als Ganzem zuzurechnen.
Mit diesem Schritt liegt kein bloßes Verwaltungs- oder Organisationsversäumnis mehr vor, sondern eine völkerrechtlich relevante Verletzung durch fortgesetztes Unterlassen. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Artikel 12 bis 15 der UN-Resolution 56/83, welche das fortdauernde völkerrechtswidrige Verhalten durch Unterlassung regeln.
Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 31 der genannten Resolution die Pflicht zur Wiedergutmachung bei festgestellter Staatenverantwortlichkeit.
Sollten weitere Unterlassungen erfolgen oder keine geeigneten Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden, behält sich die IOV vor, die internationale Ebene im Rahmen der vorgesehenen völkerrechtlichen Berichts- und Dokumentationsmechanismen einzuschalten.
Die IOV nimmt ausdrücklich keine politische Bewertung vor. Gegenstand der Mitteilung ist eine sachliche völkerrechtliche Dokumentation auf Grundlage bestehender internationaler Normen.
Die weitere Verantwortung liegt nun bei den zuständigen staatlichen Stellen.
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