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IOV · VÖLKERRECHT

Hamburger Behörde der Justiz & für Verbraucherschutz beantwortet Anfrage zu KSZE-Schlussakte und Genfer Abkommen IV

Hamburg. Ein bei der Internationalen Organisation Völkerrecht (IOV) registrierter Zivilist richtete eine formelle Anfrage an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Gegenstand war die praktische Berücksichtigung völkerrechtlicher Verpflichtungen innerhalb staatlicher Strukturen.

Thematisiert wurden unter anderem Artikel 25 Grundgesetz, die Prinzipien der KSZE-Schlussakte von Helsinki, die UN-Resolution 217 A (III) sowie die Bekanntmachungs- und Schulungspflichten nach Artikel 144 des Genfer Abkommens IV.

Artikel 144 – Bekanntmachung und Ausbildung

Artikel 144 des Genfer Abkommens IV verpflichtet die Vertragsstaaten, den Wortlaut des Abkommens möglichst weit zu verbreiten und dessen Studium in militärische sowie – soweit möglich – auch zivile Ausbildungsprogramme aufzunehmen. Ziel ist es, dass staatliche Stellen und die Bevölkerung mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts vertraut sind. Diese Verpflichtung gilt sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten.

Stellungnahme der Hamburger Justizbehörde

Die Behörde führte in ihrer Antwort vom 28. November 2025 aus, dass das Völkerrecht über Artikel 25 Grundgesetz Bestandteil der deutschen Rechtsordnung sei. Danach gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor und entfalten unmittelbare Wirkung für staatliche Organe und die Bevölkerung. Zudem wird auf die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit sowie auf zentrale Abkommen wie die Genfer Konventionen und die Schlussakte von Helsinki verwiesen.

Weiterhin wird dargelegt, dass für die Landesjustizverwaltung keine spezifische Zuständigkeit im Bereich auswärtiger Angelegenheiten bestehe. Fragen der Außenpolitik, Verteidigung sowie des Schutzes der Zivilbevölkerung seien nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Aufgaben des Bundes. Für weitergehende Anliegen verweist die Behörde auf zuständige Bundesstellen, insbesondere das Auswärtige Amt.

Föderale Vollzugsebene

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages weist in der Kurzinformation WD 2 – 3000 – 054/24 darauf hin, dass völkerrechtliche Verpflichtungen zwar auf Bundesebene eingegangen werden, ihre praktische Durchführung im föderalen System jedoch vielfach durch Behörden der Länder und Kommunen erfolgt.

Die Internationale Organisation Völkerrecht (IOV) dokumentiert entsprechende Anfragen und die Antworten staatlicher Stellen zur innerstaatlichen Anwendung völkerrechtlicher Verpflichtungen.

Downloads
Antwort Behörde für Justiz und Verbraucherschutz vom 28.11.2025 (PDF)

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